Hinweise des BLSV zur Vereinspauschale und Lizenzregelungen zur Coronapandemie

Die Sportvereine Bayerns wurden in den letzten Tagen direkt über die unten stehenden Maßnahmen informiert. Zusammenfassend zur Erinnerung noch einmal die wichtigsten Punkte:

Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist der 01.März 2022. Hierbei handelt es sich auch wieder um eine Ausschlussfrist. Anträge, die nicht bis spätestens 01. März 2022 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen, können nicht mehr anerkannt werden. 

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gibt es jedoch auch dieses Jahr wieder Ausnahmeregelungen für die Gewährung der Vereinspauschale 2022 (vgl. 3.4 ff im angehängten Dokument). Vereinfacht dargestellt gelten folgende Ausnahmeregelungen:

  • Auf die Erfordernis eines Jugendanteils i. H. v. 10% der Vereinsmitglieder wird verzichtet, sofern der Verein diese Erfordernis bei Beantragung der Vereinspauschale 2020 erfüllt hat.
  • Beitragsaufkommen: Erreicht ein Verein aufgrund der Corona-Pandemie nicht das Mindest-Ist-Aufkommen von 70% des Soll- Aufkommens, kann Alternativ das Ist-Aufkommen 2019 herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn der Verein aufgrund von Beitragsermäßigungen oder -freistellungen selbst verursacht das Mindest-Ist-Aufkommen nicht erreicht. 
  • Ausnahmsweise können alle Lizenzen, die nach dem 01. März 2020 abgelaufen sind, auch ohne eine Fortbildung bzw. Verlängerung noch für die Beantragung der Vereinspauschale 2022 als gültig angesehen werden.
  • Außerdem wird auf die Erfordernis verzichtet, dass Trainer-/Übungsleiterlizenzen seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden.
  • Günstigkeitsprinzip: Sollten die zur Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten größer sein als die der Vereinspauschale 2022, werden diese als Grundlage zur Gewährung der Vereinspauschale herangezogen. à Was heißt das konkret für unsere Sportvereine? Der Sportverein reicht den Antrag zur Vereinspauschale 2022 fristgerecht ein, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde vergleicht diesen mit dem Antrag zur Vereinspauschale 2020. Sollte der Antrag 2020 für den Verein günstiger ausfallen als der Antrag 2022, wird ersterer als Grundlage für die Vereinspauschale verwendet.

Die Kreisverwaltungsbehörden sind von Amts wegen dazu verpflichtet, die Günstigkeitsprüfungen durchzuführen. Ein spezieller Antrag seitens der Vereine ist nicht nötig.

Bei Fragen steht der BLSV gerne mit Rat und Tat zur Seite:

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80992 München
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