10.03.2016 - Wussten Sie, dass es eine gesetzliche Freistellung für Jugendarbeit gibt?

In den einzelnen Bundesländern gibt es Regelungen zur Freistellung von Arbeitnehmern zur Mitwirkung in der Jugendarbeit, da diese als besonders wichtig und förderungswürdig angesehen wird. In Bayern können bis zu 15 Tage Freistellung für die ehrenamtliche Jugendarbeit beantragt werden, welche der Arbeitgeber auch gewähren muss! Dieses jedoch nicht auf mehr als 4 Termine im Jahr - und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet diesen Sonderurlaub zu bezahlen. Zudem muss der Antragsteller über 16 Jahre alt sein und das Ehrenamt bzw die Tätigkeit, für die die Freistellung beantragt wird, auf die Jugendarbeit beschränkt sein!

Dennoch: für Vereine und deren Übungsleiter sowie Funktionäre in Bayern ein wichtiges Instrumentarium, um ihre Arbeit effektiv gestalten zu können.

Mehr dazu:

http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/758645956446

http://www.juleica.de/uploads/media/BJR_Flyer_Freistellung_01.pdf

http://www.sueddeutsche.de/karriere/frage-an-den-sz-jobcoach-bekomme-ich-fuer-mein-ehrenamt-frei-1.1894846

Michael Schölz

 

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